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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 10 UF 186/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
ZPO § 13 a Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1684 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluß
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 06.02.2001
Verkündet am 06.02.2001
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit dem Kind F S geboren am
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Amtsgericht Werth
am 12. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 3. November 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 29. September 2000 teilweise abgeändert.
Der Vater hat das Recht, mit dem Kind F, geboren am, wie folgt, zusammenzusein:
a) an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, und zwar beginnend mit dem Wochenende 16./18. Februar 2001; anstelle eines ohne Veranlassung des Vaters ausgefallenen Besuchswochenendes tritt das nachfolgende Wochenende von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, ohne Änderung des Besuchsrhythmus im übrigen.
b) jeweils am Zweitfeiertag der Feste Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 9 bis 18 Uhr,
c) eine Woche in den Winterferien des Landes Brandenburg, und zwar vom auf den letzten Schultag folgenden Sonnabend, 9 Uhr, bis zum darauffolgenden Freitag, 19 Uhr,
f) zwei Wochen in den Sommerferien des Landes Brandenburg, und zwar vom auf den letzten Schultag folgenden Sonnabend, 9 Uhr, bis zum übernächsten Freitag, 19 Uhr.
Die Mutter hält das Kind zu den genannten Anfangszeiten zur Abholung bereit und übergibt es dem Vater. Der Vater holt das Kind pünktlich von der Wohnung der Mutter ab und bringt es am Ende der genannten Besuchszeiten pünktlich zur Wohnung der Mutter zurück.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Auf die gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts teilweise abzuändern und, um auch die Feiertags- und Ferienregelung vollzugsfähig zu gestalten (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 11 m.w.N.), insgesamt wie aus der Beschlußformel ersichtlich neu zu fassen.
Nach § 1684 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht solidem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; BGH, FamRZ 1984, 778, 779). Es ist allerdings nicht darauf gerichtet, das Kind zu erziehen oder den anderen Elternteil zu überwachen. Die Richtlinien der Erziehung bestimmt vielmehr der sorgeberechtigte Elternteil allein (vgl. dazu insgesamt Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1684, Rz. 2 ff.). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes sowie für seine psychische Verarbeitung der Elterntrennung und Familienauflösung ist es bedeutsam, nicht nur einen sorgenden (und sorgeberechtigten) Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so gut wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684, Rz. 3). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB; s.a. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1684, Rz. 14; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 5). Danach ist der Umgang des Antragstellers mit F wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu regeln.
Soweit es um den regelmäßigen Umgang außerhalb von Feiertagen und Ferien geht, entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn es alle zwei Wochen am Wochenende mit dem Vater zusammen ist, wovon auch beide Elternteile ausgehen. Dabei erscheint es sachlich geboten, daß die Besuche bereits am Freitag abend beginnen. Denn dann umfaßt das Besuchswochenende genau zwei Tage, es entsteht ein angemessen langer zusammenhängender Zeitraum des Zusammenseins von Vater und Sohn ohne die Gefahr von Hektik und Zeitdruck, weil er wenigstens einen ganzen Tag umfaßt, an dem das Kind weder geholt noch gebracht werden muß. F braucht wegen der Besuche nicht extra früh aufzustehen, was ihm in seinem Alter von jetzt schon sieben Jahren und im Hinblick auf den Schulalltag, der regelmäßig früh morgens beginnt, sicher entgegenkommt. Bei einem Beginn der Besuche am Freitag abend besteht genügend Gelegenheit zu unabhängiger gemeinsamer Planung. Die Besuchszeit ist dann lange genug für gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Radtouren und dergleichen, die schon bisher stattgefunden und F, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat mitgeteilt hat, viel Freude gemacht haben. Darüberhinaus hat F selbst angegeben, sich durchaus vorstellen zu können, zweimal beim Vater zu übernachten, so daß Anhaltspunkte für eine Überforderung des Kindes nicht bestehen.
Der Beginn der Besuche am Freitag um 17 Uhr läßt sich auch ohne Mühe einrichten. Wie die Antragsgegnerin bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben hat, unterrichtet sie an derselben Schule, die F besucht. Mutter und Sohn haben am Freitag mittag Schulschluß, so daß die Mutter, die ohnehin zwischen 12 und 12.30 Uhr die Schule verläßt, F an den Besuchswochenenden mit nach Hause nehmen kann. Dort hat er dann noch genug Zeit, etwa anstehende Hausaufgaben und andere Vorbereitungen für die folgende Schulwoche zu erledigen, bevor er beim Vater ein freies Wochenende verbringt. F hat am Freitag nachmittag auch keine sonstigen festen Verabredungen. Insbesondere finden die Arbeitsgemeinschaften, an denen er teilnimmt, montags und donnerstags statt, so daß einem Umgangsbeginn schon am Freitag um 17 Uhr auch von daher keine Hindernisse entgegenstehen.
Die von der Mutter geäußerten Bedenken dahin, F könne die Woche nicht zu Hause beschließen, wenn der Vater ihn an diesem Abend abhole, greifen nicht durch. Denn Gründe, die dafür sprechen, daß dies so sein müßte, sind nicht erkennbar. Zudem geht F auch bei dieser Regelung nicht unmittelbar von der Schule zum Vater, sondern hält sich zwischenzeitlich zu Hause auf. Ferner kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß F, wovon beide Elternteile ausgehen und was sie bei ihrer Anhörung auch so dargestellt haben, gern zu seinem Vater geht und sich bei ihm in der Umgebung aufhält, in der er früher gelebt hat, die ihm also vertraut ist.
Eine flexible, vom Willen des Kindes abhängige Regelung, wie sie die Mutter angeregt hat, kann nicht getroffen werden. Denn diese wäre inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollzugsfähig (vgl. dazu Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 33, Rz. 11). Überdies wäre das Kind überfordert, von einem Besuchswochenende zum anderen eine Entscheidung über dessen Dauer treffen zu müssen, zumal ihm sicher nicht entgeht, welcher Elternteil seinerseits welche Wünsche hat. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Eltern, ggf. im Zusammenwirken mit F, keine abweichende Vereinbarung treffen dürften. Dies muß nur einvernehmlich geschehen.
Bei der Planung der Besuchswochenenden sollte der Vater darauf achten, daß er F nicht überfordert. Gemeinsame Unternehmungen sind durchaus positiv und machen F nach eigenem Bekunden Freude. Sie sollten aber auf das Kind abgestimmt sein und müssen keineswegs an jedem Besuchswochenende stattfinden. Es dient sicher nicht dem Wohl des Kindes, wenn es nach den Besuchen beim Vater erschöpft zur Mutter zurückkehrt und so am nächsten Tag in den Schulalltag startet. Im übrigen können auch Wochenenden ohne größere Aktivitäten für das Kind positiv sein. Denn sie bieten besonders gute Gelegenheit für Gespräche. Dabei sollte der Vater jedoch bedenken, daß F seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat und diese als alleinsorgeberechtigter Elternteil die* Probleme des täglichen Lebens regelt. Ihr obliegt auch grundsätzlich die Unterstützung bei Hausaufgaben u.a., was, wie F bei seiner Anhörung durch den Senat stolz berichtet hat, derzeit allerdings nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß gelegentliche Telefonanrufe des Vaters F sicher freuen. Tägliche bzw. fast tägliche Anrufe aber sind zu viel und überfordern das Kind, das sich ohnehin mit der Schwierigkeit getrennt lebender Eltern sowie dem Hin und Her zwischen ihnen abfinden muß.
Die verlängerten Besuchswochenenden beginnen am Wochenende des 16./18.2.2001. Damit bleibt der Rhythmus, welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt und der, wie der Antragsteller bei seiner Anhörung durch den Senat angegeben hat, die Besuchswochenenden an das Ende der Wochen legt, in denen er freitags und samstags frei hat, erhalten.
Eine Erweiterung der Umgangsregelung um einen Nachmittag während der Woche kommt nicht in Betracht. Denn die Besuchswochenenden sind ohne weiteres ausreichend (vgl. zum zeitlichen Rahmen auch Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1684, Rz. 15). Im übrigen besucht F bereits die 2. Klasse und hat am Montag und Donnerstag nachmittag eine Arbeitsgemeinschaft, so daß er mit einem Besuchsnachmittag beim Vater zeitlich zu sehr eingeschränkt wäre. F ist nämlich, wie bei seiner Anhörung durch den Senat erkennbar war, bereits bestrebt, sein Leben im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst einzurichten. So hat die Mutter vor dem Senat berichtet, er habe die Besuche bei den Großeltern eigenständig geregelt und lege Wert darauf, daß für das gemeinsame Spiel mit seinen Freunden im Hort hinreichend Zeit bleibe. Dementsprechend hat F selbst bei seiner Anhörung durch den Senat mitgeteilt, er wolle seinen bevorstehenden Geburtstag, der eigentlich auf ein Besuchswochenende falle, zu Hause feiern, weil er seine Freunde einladen wolle. Diese Wünsche sollten im wohlverstandenen Interesse des Kindes berücksichtigt werden.
An den Feiertagen von Ostern, Weihnachten und Pfingsten hat der Antragsteller das Recht, jeweils am Zweitfeiertag in der Zeit von 9 bis 18 Uhr mit F, zusammenzusein. Dies gibt dem Vater die Möglichkeit, auch diese besonderen Tage gemeinsam mit dem Kind zu erleben. Ein Beginn dieser Besuche am Abend des ersten Feiertags kommt allerdings nicht in Betracht, weil sonst die Mutter den ersten Feiertag nicht ungestört mit dem Kind verbringen könnte. Das muß aber gewährleistet sein. Denn der sorgeberechtigte Elternteil soll nicht nur den Alltag, sondern grundsätzlich auch Feiertage mit dem Kind verbringen. Daher findet auch ein regelmäßiges Besuchswochenende, wenn es auf einen solchen Feiertag fällt, nicht statt.
Die vom Amtsgericht getroffene Ferienregelung ist üblich und nicht zu knapp bemessen. So kann der Vater nicht nur in den Sommerferien sondern auch in den Winterferien mit dem Kind zusammen sein bzw. verreisen. In diesem Zusammenhang ist es ganz selbstverständlich, daß der Mutter auch ohne ausdrückliche Festlegung in der Beschlußformel vor Antritt einer etwaigen Reise die Urlaubsanschrift bekanntgegeben wird. Für die Reisen sind zwei zusammenhängende Ferienwochen im Sommer ausreichend, zumal die Mutter, die als Lehrerin nur in den Schulferien verreisen kann, mit dem Kind im Sommer ebenfalls verreisen will. Tut sie dies gleichermaßen für die Zeit von zwei Wochen, wäre F insgesamt vier Wochen auf Reisen, was sicher nicht zu kurz ist. Im Gegenteil haben Kinder üblicherweise auch das Bedürfnis, in den Ferien zu Hause zu sein und sich mit Freunden zu treffen. Daher muß es bei der Ferienregelung bleiben. Es sind nur, was das Amtsgericht künftig beachten wird, die konkreten Zeiten des Beginns und Endes, wie in der Beschlußformel genannt, festzulegen.
Die Schriftsätze vom 16. und 30.1.2001 geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Einvernehmliche Abweichungen sind, wie bereits ausgeführt, jederzeit möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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